Drastisches Beispiel: Lebenslange Rentenkürzung trotz Tod des Ex‑Partners
🧩 Ausgangssituation
Ehe & Versorgungsausgleich
- Ehe dauerte: 25 Jahre
- Versorgungsausgleich wurde durchgeführt.
- Der ausgleichspflichtige Ehegatte (nennen wir ihn A) hatte deutlich höhere Anwartschaften.
- Die ausgleichsberechtigte Ehegattin (B) erhält durch den Versorgungsausgleich:
- 150 € monatlich aus der gesetzlichen Rente
- 200 € monatlich aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
Gesamtübertragung an B:
- 350 € monatlich
Diese 350 € werden A lebenslang von seiner eigenen Rente abgezogen.
📉 Rentenverlauf
1. Rentenbeginn
A (ausgleichspflichtig)
- Eigentliche Rente: 1.900 €
- Kürzung durch Versorgungsausgleich: –350 €
- Auszahlbetrag: 1.550 €
B (ausgleichsberechtigt)
- Eigene Rente: 600 €
- Versorgungsausgleich: +350 €
- Auszahlbetrag: 950 €
🕯️ Tod der ausgleichsberechtigten Person (B)
B verstirbt 4 Jahre nach Rentenbeginn.
Damit hat sie die übertragenen Anrechte 48 Monate lang bezogen.
👉 Das überschreitet die 36‑Monats‑Grenze des § 37 Abs. 2 VersAusglG.
Folge:
- A behält die Rentenkürzung von 350 € lebenslang, obwohl niemand mehr lebt, der diese 350 € erhält.
🔍 Was passiert mit den übertragenen Anwartschaften?
Gesetzliche Rente
- Die übertragenen 150 € „verpuffen“ nach dem Tod von B.
- Sie gehen nicht zurück an A.
- Sie erhöhen nicht die Hinterbliebenenrente von irgendjemandem.
- Sie sind einfach weg.
Betriebliche Altersversorgung (bAV)
- Die 200 € monatlich, die B erhalten hat, sind ebenfalls endgültig verloren.
- Viele bAV‑Systeme zahlen keine Hinterbliebenenleistungen an Ex‑Ehegatten.
- Auch hier: kein Rückfall an A.
📉 A nach dem Tod von B
A lebt weiter — mit gekürzter Rente:
- Eigentliche Rente: 1.900 €
- Kürzung bleibt: –350 €
- Auszahlbetrag: 1.550 €
Effektiv bedeutet das:
A verliert 350 € pro Monat, also:
- 4.200 € pro Jahr
- Bei 20 weiteren Lebensjahren: 84.000 € Verlust
- Obwohl niemand mehr lebt, der diese 350 € erhält.
🧨 Warum ist das so drastisch?
Weil der Versorgungsausgleich hier faktisch zu einer dauerhaften Vermögensverschiebung wird:
- B hat 48 Monate lang profitiert:
48 × 350 € = 16.800 € - A verliert aber über die gesamte restliche Lebenszeit:
84.000 €
Das Verhältnis ist grotesk:
B erhält 16.800 € – A verliert 84.000 €.
Und das nur, weil B 12 Monate länger als die 36‑Monats‑Grenze gelebt hat.
🧩 Warum ist die betriebliche Altersversorgung hier besonders problematisch?
Weil bAV‑Anrechte oft:
- höher sind als gesetzliche Rentenanteile
- keine Hinterbliebenenleistungen an Ex‑Partner zahlen
- nicht rückübertragen werden können
- nicht kapitalgedeckt für den Ausgleichspflichtigen zurückfließen
Das führt zu besonders absurden Situationen:
Beispiel:
A verliert 200 € bAV‑Kürzung monatlich lebenslang, obwohl:
- B tot ist
- die bAV keine Hinterbliebenenrente zahlt
- der Arbeitgeber oder die Pensionskasse die Leistung einfach nicht mehr auszahlen muss
- aber A trotzdem weiter gekürzt wird
Das ist der Kern der Ungerechtigkeit.
🧮 Noch drastischer: Wenn A sehr alt wird
Nehmen wir an, A lebt noch 25 Jahre nach dem Tod von B.
Dann verliert er:
- 25 × 12 × 350 € = 105.000 €
B hat 16.800 € erhalten.
A verliert 105.000 €.
Das Verhältnis:
B: 16.800 € erhalten
A: 105.000 € verloren
Das ist eine Fünf‑zu‑Eins‑Schieflage.
🎯 Fazit
Dieses Beispiel zeigt die strukturelle Ungerechtigkeit von § 37 Abs. 2 VersAusglG:
- Die 36‑Monats‑Grenze ist willkürlich.
- Die Kürzung bleibt bestehen, obwohl niemand mehr lebt, der versorgt wird.
- Besonders bei betrieblicher Altersversorgung entstehen extreme finanzielle Nachteile.
- Der Versorgungsausgleich wird zu einer dauerhaften, einseitigen Belastung, die mit dem ursprünglichen Gerechtigkeitsgedanken nichts mehr zu tun hat.