Drastisches Beispiel: Lebenslange Rentenkürzung trotz Tod des Ex‑Partners

Drastisches Beispiel: Lebenslange Rentenkürzung trotz Tod des Ex‑Partners

🧩 Ausgangssituation

Ehe & Versorgungsausgleich

  • Ehe dauerte: 25 Jahre
  • Versorgungsausgleich wurde durchgeführt.
  • Der ausgleichspflichtige Ehegatte (nennen wir ihn A) hatte deutlich höhere Anwartschaften.
  • Die ausgleichsberechtigte Ehegattin (B) erhält durch den Versorgungsausgleich:
    • 150 € monatlich aus der gesetzlichen Rente
    • 200 € monatlich aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV)

Gesamtübertragung an B:

  • 350 € monatlich

Diese 350 € werden A lebenslang von seiner eigenen Rente abgezogen.


📉 Rentenverlauf

1. Rentenbeginn

A (ausgleichspflichtig)

  • Eigentliche Rente: 1.900 €
  • Kürzung durch Versorgungsausgleich: –350 €
  • Auszahlbetrag: 1.550 €

B (ausgleichsberechtigt)

  • Eigene Rente: 600 €
    • Versorgungsausgleich: +350 €
  • Auszahlbetrag: 950 €

🕯️ Tod der ausgleichsberechtigten Person (B)

B verstirbt 4 Jahre nach Rentenbeginn.

Damit hat sie die übertragenen Anrechte 48 Monate lang bezogen.

👉 Das überschreitet die 36‑Monats‑Grenze des § 37 Abs. 2 VersAusglG.

Folge:

  • A behält die Rentenkürzung von 350 € lebenslang, obwohl niemand mehr lebt, der diese 350 € erhält.

🔍 Was passiert mit den übertragenen Anwartschaften?

Gesetzliche Rente

  • Die übertragenen 150 € „verpuffen“ nach dem Tod von B.
  • Sie gehen nicht zurück an A.
  • Sie erhöhen nicht die Hinterbliebenenrente von irgendjemandem.
  • Sie sind einfach weg.

Betriebliche Altersversorgung (bAV)

  • Die 200 € monatlich, die B erhalten hat, sind ebenfalls endgültig verloren.
  • Viele bAV‑Systeme zahlen keine Hinterbliebenenleistungen an Ex‑Ehegatten.
  • Auch hier: kein Rückfall an A.

📉 A nach dem Tod von B

A lebt weiter — mit gekürzter Rente:

  • Eigentliche Rente: 1.900 €
  • Kürzung bleibt: –350 €
  • Auszahlbetrag: 1.550 €

Effektiv bedeutet das:

A verliert 350 € pro Monat, also:

  • 4.200 € pro Jahr
  • Bei 20 weiteren Lebensjahren: 84.000 € Verlust
  • Obwohl niemand mehr lebt, der diese 350 € erhält.

🧨 Warum ist das so drastisch?

Weil der Versorgungsausgleich hier faktisch zu einer dauerhaften Vermögensverschiebung wird:

  • B hat 48 Monate lang profitiert:
    48 × 350 € = 16.800 €
  • A verliert aber über die gesamte restliche Lebenszeit:
    84.000 €

Das Verhältnis ist grotesk:

B erhält 16.800 € – A verliert 84.000 €.

Und das nur, weil B 12 Monate länger als die 36‑Monats‑Grenze gelebt hat.


🧩 Warum ist die betriebliche Altersversorgung hier besonders problematisch?

Weil bAV‑Anrechte oft:

  • höher sind als gesetzliche Rentenanteile
  • keine Hinterbliebenenleistungen an Ex‑Partner zahlen
  • nicht rückübertragen werden können
  • nicht kapitalgedeckt für den Ausgleichspflichtigen zurückfließen

Das führt zu besonders absurden Situationen:

Beispiel:

A verliert 200 € bAV‑Kürzung monatlich lebenslang, obwohl:

  • B tot ist
  • die bAV keine Hinterbliebenenrente zahlt
  • der Arbeitgeber oder die Pensionskasse die Leistung einfach nicht mehr auszahlen muss
  • aber A trotzdem weiter gekürzt wird

Das ist der Kern der Ungerechtigkeit.


🧮 Noch drastischer: Wenn A sehr alt wird

Nehmen wir an, A lebt noch 25 Jahre nach dem Tod von B.

Dann verliert er:

  • 25 × 12 × 350 € = 105.000 €

B hat 16.800 € erhalten.
A verliert 105.000 €.

Das Verhältnis:

B: 16.800 € erhalten
A: 105.000 € verloren

Das ist eine Fünf‑zu‑Eins‑Schieflage.


🎯 Fazit

Dieses Beispiel zeigt die strukturelle Ungerechtigkeit von § 37 Abs. 2 VersAusglG:

  • Die 36‑Monats‑Grenze ist willkürlich.
  • Die Kürzung bleibt bestehen, obwohl niemand mehr lebt, der versorgt wird.
  • Besonders bei betrieblicher Altersversorgung entstehen extreme finanzielle Nachteile.
  • Der Versorgungsausgleich wird zu einer dauerhaften, einseitigen Belastung, die mit dem ursprünglichen Gerechtigkeitsgedanken nichts mehr zu tun hat.