Rentenkürzung über den Tod hinaus - § 37 Abs. 2 VersAusglG
1. Was regelt § 37 Versorgungsausgleichsgesetz überhaupt?
§ 37 VersAusglG heißt „Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person“. Kurz gesagt:
- Absatz 1: Stirbt die ausgleichsberechtigte Person (also die Person, die im Scheidungsverfahren Rentenanwartschaften erhalten hat),
dann kann auf Antrag die Rente der ausgleichspflichtigen Person wieder ohne Kürzung gezahlt werden. - Absatz 2: Diese Anpassung gibt es nur, wenn die ausgleichsberechtigte Person die aus dem Versorgungsausgleich erworbene Versorgung nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Gesetze im Internet
Das heißt:
Hat der/die Ex-Partner:in länger als 3 Jahre aus dem übertragenen Rentenrecht Leistungen bekommen, bleibt die Kürzung dauerhaft bestehen – auch nach dessen/deren Tod.
2. Die praktische Folge: Rentenkürzung „über den Tod hinaus“
Die Kernproblematik ist schnell beschrieben:
- Ausgleichspflichtige Person:
Die eigene Rente wird wegen des Versorgungsausgleichs gekürzt. - Ausgleichsberechtigte Person:
Erhält eine (zusätzliche) Versorgung aus dem übertragenen Anrecht. - Tod der ausgleichsberechtigten Person:
Eigentlich wäre der Gedanke naheliegend: „Jetzt müsste meine Rente doch wieder ungekürzt laufen, denn niemand lebt mehr, der aus diesem Recht versorgt wird.“
Genau hier greift aber § 37 Abs. 2 VersAusglG:
Hat die ausgleichsberechtigte Person mehr als 36 Monate Leistungen aus dem übertragenen Anrecht bezogen, bleibt die Kürzung bestehen, als würde diese Person noch leben.
Ergebnis:
Die ausgleichspflichtige Person trägt die Kürzung lebenslang, obwohl der/die Begünstigte längst verstorben ist.
3. Warum gibt es diese 36‑Monats‑Grenze?
Die gesetzgeberische Idee dahinter ist im Kern:
- Versorgungsausgleich als „dauerhafte Teilung“:
Der Versorgungsausgleich soll die während der Ehe erworbenen Rentenanrechte endgültig zwischen den Ehegatten verteilen. - Vermeidung von „Rückabwicklung“:
Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass nach Jahren alles wieder aufgerollt wird, wenn eine Person verstirbt. - 36 Monate als „Schwelle“:
Die 3‑Jahres‑Grenze ist eine Art Härtefallklausel:- Stirbt die ausgleichsberechtigte Person früh (unter 36 Monaten Leistungsbezug), soll die ausgleichspflichtige Person nicht dauerhaft gekürzt bleiben.
- Lebt sie länger und bezieht länger Leistungen, betrachtet der Gesetzgeber den Ausgleich als „hinreichend verwirklicht“ – und lässt die Kürzung bestehen. rvRecht
Das ist eine politische Wertungsentscheidung, keine naturgegebene Gerechtigkeit.
4. Wo genau liegt die empfundene Ungerechtigkeit?
Die Kritik entzündet sich an mehreren Punkten:
a) Lebenslange Kürzung ohne lebenden „Gegenpart“
- Gefühlte Schieflage:
Die ausgleichspflichtige Person zahlt mit einer gekürzten Rente weiter, obwohl niemand mehr aus dem übertragenen Recht versorgt wird. - Subjektive Wahrnehmung:
„Ich zahle für jemanden, der gar nicht mehr lebt“ – das wirkt wie eine Strafabgabe, nicht wie ein fairer Ausgleich.
b) Starre 36‑Monats‑Grenze
- Willkür-Eindruck:
Warum genau 36 Monate? Warum nicht 24, 60 oder eine gleitende Regelung? - Härtefälle:
Stirbt der/die Ex-Partner:in nach 37 Monaten, bleibt die Kürzung lebenslang. Stirbt er/sie nach 35 Monaten, wird die Kürzung aufgehoben.
Diese harte Kante wirkt für viele zufällig und ungerecht.
c) Keine Rücksicht auf individuelle Biografien
- Keine Differenzierung nach Höhe der übertragenen Anwartschaften
- Keine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der ausgleichspflichtigen Person
- Keine Berücksichtigung der Dauer der Ehe oder anderer Umstände
Das Gesetz arbeitet hier mit einem starren, pauschalen Kriterium, das im Einzelfall extrem hart wirken kann.
5. Rechtsprechung: Bestätigung der strengen Linie
Die Sozial- und Familiengerichte haben die 36‑Monats‑Grenze im Grundsatz bestätigt.
Beispielsweise hat das Bundessozialgericht zur Auslegung des § 37 Abs. 2 VersAusglG entschieden, wie die Leistungsbezugsdauer zu berechnen ist und die Norm angewendet wird. Lexika.de
Auch der Bundesgerichtshof hat frühere Möglichkeiten, alte Versorgungsausgleiche bei Tod des früheren Ehepartners aufzuheben, wieder eingeschränkt und damit die Position der ausgleichspflichtigen Personen eher verschlechtert. Fachanwaltskanzlei Verena Wenzel
Kurz: Die Gerichte sagen im Kern:
„So steht es im Gesetz – und wir wenden es an.“
Die Frage, ob das gerecht ist, wird damit zur politischen, nicht zur richterlichen.
6. Gerechtigkeitsargumente im Detail
Argumente, die die Regelung als ungerecht erscheinen lassen
- Prinzip der Äquivalenz verletzt:
Versorgungsausgleich soll eigentlich einen fairen Ausgleich der während der Ehe erworbenen Anwartschaften schaffen.
Wenn aber nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person niemand mehr aus dem übertragenen Recht profitiert, wirkt die fortdauernde Kürzung nicht mehr wie Ausgleich, sondern wie Verlust. - Fehlende Symmetrie:
Die ausgleichsberechtigte Person hat zwar eine Zeit lang profitiert, aber nach ihrem Tod bleibt der Nachteil einseitig bei der ausgleichspflichtigen Person. - Unzureichende Härteregelung:
Die 36‑Monats‑Grenze fängt nur sehr frühe Todesfälle ab. Wer knapp darüber liegt, fällt hart durchs Raster.
Argumente, mit denen der Gesetzgeber die Regelung rechtfertigen könnte
- Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität:
Eine starre Grenze ist leicht anwendbar, vermeidet Einzelfallprüfungen und Streit. - Dauerhafte Teilungslogik:
Der Versorgungsausgleich soll nicht wie ein „Versicherungsvertrag mit Rückgaberecht“ funktionieren, sondern als endgültige Vermögensverschiebung. - Solidaritätsgedanke:
Man könnte argumentieren, dass die ausgleichspflichtige Person auch von der Ehe profitiert hat und die Kürzung Ausdruck einer lebenslangen Teilhabe des anderen an den erworbenen Rechten ist – unabhängig von dessen Lebensdauer.
Ob diese Argumente überzeugen, ist eine andere Frage. Viele Betroffene empfinden sie als theoretisch, aber nicht lebensnah.
7. Politische und rechtliche Diskussion
In der Fachliteratur und in Anwaltskreisen wird die Regelung immer wieder als unbefriedigend kritisiert:
- Ungerechtigkeitsempfinden in der Bevölkerung:
Gerade bei kleinen Renten kann die dauerhafte Kürzung existenzielle Folgen haben. - Forderungen nach Reform:
Diskutiert werden z. B.:- Verlängerung oder Verkürzung der 36‑Monats‑Grenze
- Gleitende Modelle (z. B. teilweise Rücknahme der Kürzung je nach Bezugsdauer)
- Stärkere Härtefallregelungen
Bislang gibt es aber keine grundlegende Reform, die diese Problematik auflöst.
8. Was bleibt als nüchterne Bewertung?
- Rechtlich:
§ 37 Abs. 2 VersAusglG ist klar formuliert und wird von der Rechtsprechung konsequent angewendet.
Wer die 36‑Monats‑Grenze überschreitet, hat faktisch kaum Chancen, die Kürzung wieder loszuwerden. - Gerechtigkeitlich:
Die Regelung führt in vielen Fällen zu einem massiven Gerechtigkeitsdefizit, weil die ausgleichspflichtige Person lebenslang eine Kürzung trägt, obwohl niemand mehr aus dem übertragenen Recht lebt. - Politisch:
Wenn man diese Ungerechtigkeit wirklich beheben will, braucht es eine gesetzliche Änderung – Gerichte können das nicht „weginterpretieren“.