Thesenpapier 2.5 – Reformbedarf bei § 37 Abs. 2 VersAusglG
Hinweis:
Mehrere Mitglieder des Deutschen Bundestages wurden bereits auf den Sachverhalt aufmerksam gemacht.
Dieses Thesenpapier dient der vertieften Information des Petitionsausschusses und soll zu einer sachgerechten Neubewertung der bestehenden Regelung beitragen.
1. Einleitung
Der Versorgungsausgleich soll sicherstellen, dass beide Ehepartner im Alter gerecht an den während der Ehe erworbenen Rentenansprüchen teilhaben. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass § 37 Abs. 2 VersAusglG in bestimmten Fällen zu Ergebnissen führt, die dem ursprünglichen Ziel der Gerechtigkeit widersprechen. Betroffene erleben diese Regelung als unverständlich und ungerecht, da Rentenkürzungen auch dann fortbestehen, wenn die ausgleichsberechtigte Person bereits verstorben ist. Dieses Thesenpapier möchte auf diese Problematik aufmerksam machen, ihre rechtlichen und sozialen Auswirkungen darstellen und dem Petitionsausschuss Anregungen für eine sachgerechte und gerechte Reform geben.
2. Juristische Ausgangslage
§ 37 VersAusglG regelt die Anpassung von Versorgungen im Fall des Todes der ausgleichsberechtigten Person. Absatz 1 ermöglicht grundsätzlich eine Aufhebung der Kürzung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten. Absatz 2 schränkt diese Möglichkeit jedoch drastisch ein:
„Eine Anpassung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die ausgleichsberechtigte Person länger als 36 Monate aus dem übertragenen Anrecht Leistungen bezogen hat.“
Diese Frist wurde 2009 eingeführt, angeblich zur „Verwaltungsvereinfachung“ – eine sachliche Begründung oder empirische Grundlage fehlt jedoch vollständig.
3. Kritikpunkte an § 37 Abs. 2 VersAusglG
- Unverhältnismäßigkeit der 36-Monats-Grenze: Keine sachliche Begründung, reine Verwaltungslogik.
- Verwaltungsvereinfachung darf Gerechtigkeit nicht ersetzen: Rechtssicherheit darf kein Vorwand für offenkundiges Unrecht sein.
- Kalte Enteignung (Art. 14 GG): Eigentumseingriff ohne Gegenleistung.
- Ungleichbehandlung: Beamte und andere Versorgungssysteme sind besser gestellt.
4a. Widersprüchlichkeit innerhalb des Versorgungsausgleichsgesetzes
Während § 31 und § 51 VersAusglG flexible und gerechte Anpassungen bei Tod oder geänderten Umständen zulassen, schließt § 37 Abs. 2 diese Möglichkeit kategorisch aus.
Diese Inkonsistenz führt zu einer systemwidrigen Ungleichbehandlung:
- § 31 VersAusglG (Beamtenversorgung): erlaubt Anpassung ohne starre Frist.
- § 51 VersAusglG (Abänderungsverfahren): ermöglicht Anpassung bei veränderten Umständen.
- § 37 Abs. 2 VersAusglG: verbietet jede Anpassung nach 36 Monaten, auch bei Wegfall des Anspruchsgrundes.
➡️ Ergebnis: Derselbe Sachverhalt – der Tod der ausgleichsberechtigten Person – wird je nach Versorgungssystem unterschiedlich behandelt.
➡️ Folge: Verstoß gegen Art. 3 GG (Gleichheitssatz) und Art. 14 GG (Eigentumsschutz).
5. Auseinandersetzung mit häufigen Gegenargumenten
1. „Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt die 36-Monats-Grenze“
→ Verwaltungseffizienz ist kein verfassungsrechtlich geschütztes Gut – Eigentum und Gleichbehandlung hingegen schon.
Zusatz:
Das Argument der Verwaltungsvereinfachung ist heute nicht mehr tragfähig. Mit der vollständigen Digitalisierung der Rentenverfahren ist der Bearbeitungsaufwand für Anpassungen minimal. Entscheidungen über Rentenkürzungen oder Aufhebungen erfolgen elektronisch und verursachen keinen nennenswerten Mehraufwand. Eine Korrektur zugunsten der Betroffenen würde die Verwaltung nicht belasten – sie würde lediglich Gerechtigkeit wiederherstellen.
2. „Nur wenige Betroffene – kein Reformbedarf“
→ Gerechtigkeit bemisst sich nicht nach Zahl, sondern nach Prinzip. Auch Einzelfälle verdienen gesetzliche Korrektur, wenn Unrecht entsteht.
3. „Nachträgliche Änderungen gefährden Rechtssicherheit“→ Eine gerechte Korrektur stärkt das Vertrauen in den Rechtsstaat. Rechtssicherheit darf kein Deckmantel für offensichtliche Fehlentscheidungen sein.
4. „Die fortgeführte Kürzung kommt der Allgemeinheit zugute“
→ Dieses Argument hält einer rechtlichen und moralischen Prüfung nicht stand. Der Versorgungsausgleich ist kein Solidaritätsinstrument, sondern ein individueller Rechtsausgleich zwischen zwei Ehepartnern. Wenn eine der beteiligten Personen verstirbt, endet der Zweck des Ausgleichs. Die fortgesetzte Kürzung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten führt somit nicht zu einem gerechten Vorteil der Allgemeinheit, sondern schlicht zu einer Einbehaltung ohne Rechtsgrund. Ein solches Vorgehen widerspricht dem Grundsatz des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) und kann nicht mit der