Ergänzende rechtliche Überlegung – Versorgungsausgleich
1. Ergänzende rechtliche Überlegung – Versorgungsausgleich
Diese ergänzende rechtliche Darstellung bezieht sich auf meine beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages anhängige Petition zum Versorgungsausgleich Aktenzeichen: Pet 4-20-07-4722-013805a sowie auf meine bisherige Korrespondenz mit dem Bundesministerium der Justiz. Sie soll wesentliche rechtliche Aspekte verdeutlichen, die aus meiner Sicht für eine gerechte Bewertung des Sachverhalts maßgeblich sind.
1. Verwirkung
Der juristische Begriff der Verwirkung ist im deutschen Zivilrecht eng mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verknüpft. Er besagt, dass ein Recht nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn es über längere Zeit nicht ausgeübt wurde und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat, dass dies auch in Zukunft nicht geschehen wird. Übertragen auf den Versorgungsausgleich bedeutet dies: Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person entfällt jegliche Grundlage für die Fortführung des Anspruchs, da die ursprüngliche Zweckbindung (Versorgung dieser Person) endgültig wegfällt.
2. § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
Mir ist bewusst, dass § 37 Abs. 2 VersAusglG ausdrücklich vorsieht, dass der Versorgungsausgleich auch nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person fortbesteht. Diese gesetzliche Regelung ist jedoch nach meiner Auffassung nicht mehr zeitgemäß. Sie widerspricht dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, der ausschließlich der Absicherung der ausgleichsberechtigten Person dienen sollte. Nach deren Tod fehlt jede sachliche Rechtfertigung für die weitere Rentenkürzung.
3. Eigentumsgarantie und faktische Enteignung
Die fortgesetzte Kürzung meiner Rente nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person stellt aus meiner Sicht einen unzulässigen Eingriff in mein durch Art. 14 Grundgesetz geschütztes Eigentum dar. Da der ursprüngliche Zweck des Versorgungsausgleichs entfällt, kommt die weitere Kürzung einer Enteignung gleich – und zwar ohne jede angemessene Entschädigung. Dies wirft nicht nur einfachgesetzliche, sondern auch verfassungsrechtliche Bedenken auf.
Fazit
Ich halte eine Überprüfung und Reform des § 37 Abs. 2 VersAusglG für dringend geboten. Die Beibehaltung der Rentenkürzung nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person verletzt nicht nur den Grundsatz von Treu und Glauben, sondern auch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Ich bitte daher um Berücksichtigung dieser Ausführungen bei der weiteren Bearbeitung meiner Petition sowie in der politischen Bewertung der Rechtslage.