Versorgungsausgleich: Was sich ändert, was bleibt, und was niemanden zu interessieren scheint
Eine nüchterne Analyse der Reform 2026
Das Bundeskabinett hat am 22. April 2026 einen Gesetzentwurf zur Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig präsentiert das als Schritt in Richtung mehr Gerechtigkeit nach Scheidungen. Die Grundidee ist richtig. Die Umsetzung ist — wie so oft in diesem Land — selektiv, systemorientiert und an den drängendsten Alltagsproblemen Betroffener weitgehend vorbeigeplant.
Was ist der Versorgungsausgleich überhaupt?
Wer sich in Deutschland scheiden lässt, teilt nicht nur Möbel und Kummer. Auch die Rentenansprüche aus der Ehezeit werden hälftig aufgeteilt — das ist der Versorgungsausgleich. Wer in der Ehe weniger verdient hat, weil er oder sie die Kinder betreut oder in Teilzeit gearbeitet hat, bekommt Rentenpunkte vom besser verdienenden Ex-Partner übertragen. Die Idee dahinter ist simpel und eigentlich vernünftig: Hausarbeit und Erwerbsarbeit sollen gleichwertig behandelt werden.
Das gilt für gesetzliche Renten, Beamtenversorgung, betriebliche Altersvorsorge und private Rentenverträge gleichermaßen. Es ist, auf dem Papier, ein fairer Mechanismus. In der Realität hat er Kanten, die schneiden.
Was ist neu: Die Änderungen im Überblick
Vergessene, verschwiegene, übersehene Anrechte
Das ist die Kernänderung des Reformpakets. Bisher galt: War der Versorgungsausgleich einmal gerichtlich entschieden, war er abgeschlossen — auch wenn ein Ex-Partner Rentenansprüche schlicht verschwiegen oder vergessen hatte. Das Ergebnis war manchmal grotesk: Wer log oder nachlässig war, kam besser davon als der betrogene Gegenüber, der schlicht das Pech hatte, in einem unehrlichen Verfahren zu sitzen.
Künftig soll ein nachträglicher schuldrechtlicher Ausgleich möglich sein. Das heißt: Tauchen nach der Scheidung vergessene oder verschwiegene Anrechte auf, entsteht im Alter ein monatlicher Zahlungsanspruch gegen den Ex-Partner — die Hälfte des nicht gemeldeten Rentenanteils wird dann monatlich überwiesen.
Das ist eine reale Verbesserung. Ob sie in der Praxis durchsetzbar ist, wenn der Ex-Partner inzwischen verstorben, mittellos oder im Ausland ist, steht auf einem anderen Blatt.
Unternehmer-Anrechte auf Kapitalleistungsbasis
Bisher wurden betriebliche Rentenanwartschaften von Arbeitnehmern ausgeglichen, die von Unternehmern — genauer: von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern — aber nicht, wenn deren Versorgung auf eine Kapitalleistung statt auf eine monatliche Rente ausgerichtet war. Das führte zu einer Ungleichbehandlung, die keiner sachlichen Logik folgte.
Dieses Ungleichgewicht wird nun beseitigt. Kapitalbasierte Unternehmerversorgungen sollen in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Das ist rechtlich konsequent, betrifft in der Praxis allerdings eine überschaubare Gruppe — und die hat in der Regel genug Geld für gute Anwälte.
Keine Splitteranrechte mehr
Wenn alle Rentenansprüche aus einer Ehe mechanisch halbiert werden, entstehen manchmal lächerlich kleine Kleinstanrechte — Centbeträge, die Jahrzehnte verwaltet werden müssen. Künftig soll verstärkt darauf verzichtet werden, wenn der Verwaltungsaufwand höher ist als der Nutzen. Das ist administrativ vernünftig und klingt unspektakulär, weil es das auch ist.
Verfahrensverbesserung: Zwei statt ein Jahr vor Renteneintritt
Die gerichtliche Überprüfung eines bestehenden Versorgungsausgleichs war bisher erst ein Jahr vor Renteneintritt möglich. Das Zeitfenster wird auf zwei Jahre ausgeweitet. Wer also feststellt, dass der damalige Ausgleich nicht mehr stimmt — etwa weil sich Lebensumstände geändert haben — hat etwas mehr Spielraum. Kein großer Wurf, aber eine pragmatische Anpassung.
Klarstellung zur Witwenrente
Eine technische Klarstellung: Stirbt ein Ex-Partner nach Wiederheirat und hinterlässt einen neuen Ehegatten, kann dieser Witwenrente beziehen. Diese war schon bisher um den Versorgungsausgleich aus der ersten Ehe gekürzt. Nun wird gesetzlich klargestellt, dass diese Kürzung auch dann bestehen bleibt, wenn der frühere Ex-Partner ebenfalls verstirbt. Das sichert die Kostenneutralität für die Versorgungsträger. Ein Sieg der Systemlogik über menschliche Komplexität — dazu später mehr.
Was bleibt: Das unangetastete Kernproblem — § 37 VersAusglG
Hier wird es brisant. Und hier zeigt sich, was dieser Gesetzentwurf wirklich ist: eine selektive Reparatur, die die Wunden der Fachleute schließt, während die Wunden der Betroffenen offenbleiben.
Die 36-Monats-Grenze: Eine willkürliche Zahl mit lebenslangen Folgen
§ 37 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes lautet — unverstellt und klar — wie folgt: Die Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ex-Partners ist nur möglich, wenn dieser die übertragenen Rentenansprüche nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
Das klingt technisch. Es ist es nicht.
Was das in der Lebenswirklichkeit bedeutet: Ein Rentner, der nach 30 Jahren Ehe geschieden wurde und seitdem mit einer dauerhaft gekürzten Rente lebt, kann seine Entgeltpunkte zurückbekommen — aber nur, wenn sein Ex-Partner nach weniger als drei Jahren Rentenbezug stirbt. Hat der Ex-Partner 37 Monate Rente bekommen, verfallen die Punkte. Sie gehen nicht an Hinterbliebene. Sie verschwinden im System der Rentenversicherungsgemeinschaft.
Das ist kein Randproblem. Online-Foren, Petitionsplattformen und Rechtsberatungsseiten sind voll von Berichten Betroffener, die genau an dieser Grenze scheitern. Ein Monat zu viel, und jahrzehntelang erarbeitete Rentenansprüche sind schlicht weg.
Was der Petitionsausschuss dazu sagt
Der Deutsche Bundestag hat Petitionen zur Änderung oder Abschaffung des § 37 Abs. 2 VersAusglG bereits mehrfach beraten — und abgewiesen. Die Begründung ist in ihrer Schlichtheit bemerkenswert: Mit der Scheidung werden die Versorgungsschicksale der Ehegatten endgültig voneinander getrennt. Der ausgleichsberechtigte Ex-Partner habe eigenständige Anrechte erworben, so als hätte er sie selbst erwirtschaftet. Die Kürzung des Ausgleichspflichtigen sei daher dauerhaft und bleibend — unabhängig davon, wie lange der andere tatsächlich lebt.
Das Argument klingt nach Systemrationalität. Es ist Systemrationalität. Was es nicht ist: ein Ausdruck von Gerechtigkeit.
Die Rentenversicherungsgemeinschaft, so wird erklärt, müsse im Durchschnitt aller Fälle kostenneutral operieren. Kostenneutralität für die Institution wird damit gegen individuelle Gerechtigkeit aufgewogen — und gewinnt. Petenten werden mit dieser Erklärung abgespeist. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem moralischen Kern der Kritik — dass jemand, der 30 Jahre für eine Rente gearbeitet hat, diese nach dem Tod des Ex-Partners dauerhaft nicht zurückbekommt, obwohl niemand mehr von ihr profitiert — findet nicht statt.
Die Reformkommission, der Deutsche Familiengerichtstag, hat § 37 in ihren Empfehlungen ebenfalls nicht angefasst. Der aktuelle Gesetzentwurf folgt diesem Schweigen.
Was fehlt: Eine ehrliche Bewertung
Der Gesetzentwurf basiert auf Empfehlungen der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages — ein Gremium aus Richtern, Anwälten, Rentenberatern und Versorgungsträgern. Das sind Fachleute. Sie kennen das System. Und sie reformieren das System aus der Innenperspektive des Systems.
Das erklärt, warum bestimmte Problemlagen im Entwurf gar nicht auftauchen:
Die 36-Monats-Grenze ist aus Sicht des Systems rational. Aus Sicht des Einzelnen, der 40 Jahre eingezahlt hat und dem ein Monat fehlt, ist sie eine Willkür mit lebenslangen Konsequenzen. Dieser Einzelne sitzt nicht in der Kommission.
Die Vollstreckbarkeit nachträglicher Ausgleiche bleibt ein weißer Fleck. Wenn vergessene Anrechte künftig nachträglich geltend gemacht werden können — schön. Aber was passiert, wenn der Ex-Partner in die Türkei gezogen ist, in Insolvenz steckt oder schlicht nicht zahlt? Schuldrechtliche Ansprüche sind nur so stark wie ihre Durchsetzbarkeit. Das Gesetz schweigt dazu.
Die Situation geschiedener Frauen der älteren Generation, die vor 2009 — also vor der letzten großen Reform des Versorgungsausgleichs — geschieden wurden und nach altem Recht schlechter gestellt sind, wird ebenfalls nicht adressiert. Für sie gelten teils noch die Regelungen des Rentensplittings nach altem Recht, mit eigenen Lücken und Härteproblemen.
Der Interessenkonflikt der Versorgungsträger wird kaum thematisiert. Die Rentenversicherung hat ein unmittelbares Eigeninteresse daran, dass abgetretene Rentenpunkte nach dem Tod des Empfängers nicht zurückfließen. Dieses Interesse wird im politischen Prozess als "Kostenneutralität" verkleidet und als systemische Notwendigkeit präsentiert — nicht als das, was es auch ist: institutioneller Eigennutz.
Fazit: Solides Handwerk, blinde Flecken, bekannte Muster
Der Gesetzentwurf schließt reale Gerechtigkeitslücken. Die Möglichkeit, vergessene oder verschwiegene Anrechte nachträglich auszugleichen, ist überfällig. Die Einbeziehung von Unternehmeranrechten ist rechtlich konsequent. Die Verfahrensverbesserungen sind pragmatisch sinnvoll.
Aber es bleibt Stückwerk. Das Gesetz wurde von Fachleuten für ein System geschrieben, das im Großen und Ganzen funktioniert — und die störendsten Anomalien dieses Systems werden behutsam korrigiert. Was nicht korrigiert wird, sind die Ungerechtigkeiten, die aus der Systemlogik selbst entstehen: die willkürliche 36-Monats-Grenze des § 37, die effektiv dazu führt, dass erarbeitete Rentenansprüche zugunsten der Rentenversicherungsgemeinschaft verfallen, anstatt an den Menschen zurückzufließen, der sie über ein Arbeitsleben lang aufgebaut hat.
Petitionen zu diesem Punkt werden mit Verweisen auf das Versicherungsprinzip und die Kostenneutralität abgelehnt. Das ist keine Antwort auf die Frage, ob die Regelung gerecht ist. Es ist eine Antwort auf die Frage, ob sie systemkompatibel ist.
Beides ist nicht dasselbe.
Der Gesetzentwurf muss noch den Bundestag passieren. Dort könnten Änderungsanträge eingebracht werden. Die Erfahrung der letzten Jahrzehnte legt nahe, dass das bei § 37 nicht passieren wird. Die Betroffenen sind zu alt, zu zerstreut und zu politisch unorganisiert, um wirksamen Druck auszuüben. Die Rentenversicherung ist es nicht.
Stand: April 2026. Der Gesetzentwurf wurde am 22. April 2026 vom Bundeskabinett beschlossen und geht nun in das parlamentarische Verfahren.